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Das Grundbuch

Wie lese ich das Grundbuch richtig?

Aufbau des Grundbuchs

Jedes Grundbuch besteht aus der Aufschrift und 5 Seiten, dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III. Außer auf der Aufschrift erfolgen die Eintragungen in Spalten, die ein schnelles und einfaches Zuordnen der Eintragungen ermöglichen sollen. Die Haupteintragungen stehen auf der Vorderseite, Änderungen und weitere wichtige Informationen auf der Rückseite.

Aufschrift

Sie enthält: das Amtsgericht X, den Grundbuchbezirk Y, die Nummer des Blattes sowie evt.

Vermerke:

Schließungsvermerk, Umschreibungsvermerk, Vermerk bei Umstellung auf ein neues Blatt, Freigabevermerk und gbfls Angaben über

Sonderblätter:

Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch, Erbbaugrundbuch, Hofvermerk.

Bestandsverzeichnis

Hier findet man die Angaben zu dem oder den Grundstücken. Ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche wird zu einem Grundstück im Rechtssinne, wenn er im Grundbuch als rechtliche Einheit an besonderer Stelle eingetragen ist. Jedes Grundstück im Rechtssinn erhält eine einzige Nummer, auch wenn es aus mehreren Flurstücken besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die selbständige Buchung ideeller Miteigentumsanteile gem. § 3 GBO zulässig, z.B. wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrere (sogenannter herrschender) Grundstücke zu dienen bestimmt ist, in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zu dem herrschenden Grundstück steht und das dienende Grundstück im Miteigentum (Bruchteile) der Eigentümer der herrschenden Grundstücke steht. Ferner werden hier auch die sog. Herrschvermerke eingetragen, die darauf hinweisen, dass zugunsten des hier eingetragenen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit z.B. Wegerecht oder Kabelleitungsrecht eingetragen ist.

Spalte 1

laufende Nummer der Grundstücke

Spalte 2

bisherige laufende Nummer der Grundstücke

Spalte 3

laufende Nummer der Grundstücke

Spalte 3a

Gemarkung, 3 b: Flur, 3 c: Flurstück, 3 e: Wirtschaftsart und Lage laufende Nummer der Grundstücke.

Spalte 4

Größe

Spalte 5

zur laufenden Nummer der Grundstücke

Spalte 6

Bestand und Zuschreibungen

Aus den Spalten 5 und 6 ist immer ersichtlich, woher das Grundstück kommt, so dass man das Grundstück bis zur Anlegung des Grundbuchs zurückverfolgen kann. Ferner werden hier die Fortführungen nach dem Liegenschaftskataster sowie Vereinigung und Verschmelzung, Bestandteilszuschreibung und Teilung eingetragen.

Spalte 7

laufende Nummer der Grundstücke

Spalte 8

Abschreibungen

Abteilung I

Hier stehen alle Angaben zum Eigentum.

Spalte 1

zur laufenden Nummer der Eintragungen

Spalte 2

Eigentümer

Hier wird der Eigentümer eingetragen, bei mehreren mit Angabe der Anteile (Bruchteile) oder des für die Gemeinschaft maßgeblichen Rechtsverhältnisses (z. B Gesamthandsgemeinschaften wie Gütergemeinschaft; Erbengemeinschaft, nicht rechts fähiger Verein)

Spalte 3

lfd. Nr. der Grundstücke im Bestandsverzeichnis

Spalte 4

Grundlage der Eintragung

also z.B. Auflassung, Erbschein oder Testament, Erbteilsübertragungsvertrag, Zuschlagsbeschluss, Berichtigungsbewilligung, Enteignungsbeschluss.

 

Abteilung II

Hier werden eingetragen alle Belastungen des Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die in Abteilung III eingetragen werden.
Begründet werden können nur Rechte, die das Gesetz zulässt (numerus clausus des Sachenrechts). Der Kreis der eintragungsfähigen Rechte, Rechtsverhältnisse und Vermerke, ist daher abschließend geregelt.
Eintragungsfähig sind hier:

alle dinglichen Rechte des Sachenrechts

Dienstbarkeiten wie Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit und Nießbrauch, Reallasten
Vorkaufsrechte,
Erbbaurechte – müssen immer erste Rangstelle haben, hier wird die Belastung des Grundstücks eingetragen, für das Erbbaurecht selber wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt
als Belastung eines Anteils eines Miteigentümers: Regelung der Verwaltung und Benutzung gem. § 1010 BGB
Verzicht auf eine Überbau- und Notwegrente

dingliche Sicherungsmittel

Vormerkungen und Widersprüche

bestimmte gesetzliche Verfügungsbeschränkungen

Insolvenzvermerk, Anordnung der Zwangsversteigerung, Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft sowie Nachlassverwaltung,

gesetzliche Verfügungsbeschränkungen

nach § 21 InsO, auf Grund einstweiliger Verfügung, nach Flurbereinigungsgesetz, Sanierungsverfahren, infolge Bestellung eines Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstockes eines Versicherungsunternehmens

rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen

Inhalt eines Erbbaurechts, eines Wohnungs- oder Teileigentums, eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts.

Spalte 1

lfd. Nr. der Eintragungen

Spalte 2

lfd. Nr. der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis

Spalte 3

Lasten und Beschränkungen

Spalte 4

Lasten und Beschränkungen

Spalte 5

Veränderungen

Spalte 6

lfd. Nr. der Spalte 1

Spalte 7

Löschungen

Abteilung III

Spalten 1-4

Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden

Spalten 5 – 7

Veränderungen des Rechts

Spalten 8 – 10

die Löschungen des Rechts

Wenn eine Eintragung ganz gelöscht wird, ist sie rot zu unterstreichen. Dasselbe gilt für Vermerke, die ausschließlich die gelöschte Eintragung betreffen. Nur der Löschungsvermerk bewirkt rechtlich die Löschung, Rötung allein reicht nicht!

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